- Rechenschaftslegung
- Rechenschaftslegung,Rechnungslegung, Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben, verbunden mit der Vorlage der Belege (§ 259 BGB). Zur Rechenschaftslegung ist verpflichtet, wer (zumindest auch) fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, z. B. der Beauftragte (§ 666 BGB), der Vormund (§ 1890 BGB), der Vorerbe (§ 2130 Absatz 2 BGB) oder der Testamentsvollstrecker (§ 2218 BGB). Die Pflicht zur Rechenschaftslegung kann sich auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Bei begründetem Verdacht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, hat der zur Rechenschaftslegung Verpflichtete, wenn es sich nicht um Angelegenheiten von geringer Bedeutung handelt, auf Verlangen eidesstattlich zu versichern, dass er »nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei«. Die Rechenschaftslegung kann klageweise durchgesetzt werden, unter Umständen in einer Stufenklage. Mit der Pflicht zur Rechenschaftslegung verwandt sind die Auskunftspflicht und die Publizitätspflicht.Ähnliche Regelungen durchziehen auch das österreichische Recht, z. B. die Rechenschaftslegung der Mitglieder einer Erwerbsgesellschaft (§§ 1198 ff. ABGB); detaillierte Bestimmungen über die handelsrechtliche Rechenschaftslegung enthalten die §§ 189-283 HGB. - In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen; z. B. trifft den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht zur Rechenschaftslegung über seine Tätigkeit (Art. 321 b OR).Im betrieblichen Rechnungswesen sind Kaufleute vielfältigen Rechenschaftslegungsvorschriften besonders des HGB unterworfen. Im HGB wird zwischen Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 ff.), ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff.) und Vorschriften für Konzerne bestimmter Rechtskonstruktion (§§ 290 ff.) unterschieden. Die Rechenschaftslegung des Kaufmannes besteht aus dem Jahresabschluss, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um einen Lagebericht. In einigen Fällen (z. B. Kapitalgesellschaften, die eine bestimmte Größe überschreiten, und politische Parteien) ist die Prüfung der Rechenschaftslegung (Prüfung des Abschlusses) gesetzlich vorgeschrieben. Teils wird durch Gesetz eine Offenlegung beziehungsweise Veröffentlichung der Rechenschaftslegung verlangt. Für andere Konzernunternehmen und Unternehmen bestimmter Größe gelten ähnliche Vorschriften des Publizitätsgesetzes.
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Rẹ|chen|schafts|le|gung, die; -: das Rechenschaftablegen.
Universal-Lexikon. 2012.